• AGBs Dienstleistungen
  • ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

    (Stand Januar 2024)
    für die Dienstleistungen (Dienstleistungsvertrag) der
    GUSPAF GmbH
    Vinckeweg 19
    47119 Duisburg

    Telefon: +49 (0) 2066 - 467 39 27
    E-Mail: info@guspaf.de

    1. Geltungsbereich
    1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte einschließlich Beratungs- und Überprüfungsleistungen, Auskunftserteilungen, Erstellung gutachterlicher Stellungnahmen und Dispachen, Bewertungen von Schiffs- und Motorenschäden, u.a. sowie im Rahmen der Auftragsdurchführung erbrachte Nebenleistungen der Dienstleistungsfirma GUSPAF GmbH–nachstehend Dienstleister genannt – mit ihrem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber – genannt.

    1.2 Davon abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn Dienstleister diese ausdrücklich schriftlich bestätigt und anerkennt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl für Folgeaufträge, als auch für ständige Geschäftsbeziehungen. Der Auftraggeber erklärt sich durch die Erteilung des Auftrags mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Dienstleisters einverstanden.

    1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auf Wunsch jederzeit von dem Dienstleister übersandt.


    2. Vertragsgegenstand
    2.1 Maßgeblich für den konkreten Umfang und die konkrete Ausgestaltung des Rechtsgeschäfts ist die schriftliche individualvertragliche Auftragsbestätigung. Änderungen, Ergänzungen, mündliche Nebenabreden, Zusicherungen, Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien jedweder Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

    2.2 Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel.


    3. Zustandekommen des Vertrages
    3.1 Die Annahme des Auftrags ist für den Dienstleister erst dann verbindlich und wirksam, wenn er schriftlich oder mündlich von dem Dienstleister bestätigt wurde.


    4. Leistungsumfang
    4.1 Die vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag bzw. des geschlossenen Vertrages. Teilleistungen sind möglich. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Änderungen und/ oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, sind diese vorab zusätzlich schriftlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren.

    Ist die Erstellung eines Sachverständigengutachtens Gegenstand der Leistung wird der Dienstleister diese nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erbringen. Der Sachverständige ist diesbezüglich nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.

    4.2 Der Dienstleister ist berechtigt, zur Erfüllung und Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Prüfungen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuholen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen, sowie Fotos, Zeichnungen und Protokolle u.a. anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Soweit hier Kosten entstehen, die nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck und Wert der vertraglichen Leistung stehen, ist dazu die vorherige Zustimmung des Auftraggebers notwendig.

    4.3 Der Auftraggeber hat das Recht vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann- soweit dies vertraglich zugesichert ist-, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neuesten Stand des Gutachtens informiert zu werden.

    4.4 Ist dem Dienstleister die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

    4.5 Der Dienstleister stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften und das nötige Personal, sofern der Auftraggeber nicht über entsprechendes Gerät oder Räumlichkeiten verfügt. Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.

    Darüberhinaus hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, alle für die Ausführung des festgelegten Auftrages notwendigen Auskünfte von Beteiligten oder Dritten sowie Unterlagen gewissenhaft, vollständig unentgeltlich sowie rechtzeitig auf eigene Kosten, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde- dem Dienstleister zu erteilen bzw. zu übersenden.

    4.6 Der Dienstleister ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht, bzw. der Auftrag dieses nicht ausdrücklich umfasst.

    4.7 Der Dienstleister ist von allen Vorgängen und Umständen, die für die Erfüllung der Leistung durch den Dienstleister von Bedeutung sein können, unverzüglich und unaufgefordert in Kenntnis zu setzen.

    4.8 Erfüllt der Auftraggeber die unter Ziff. 4.6 und 4.7 beschriebenen Verpflichtungen nicht, so geht die Ausführung des Auftrages auf das alleinige Risiko des Auftraggebers, soweit nicht dem Dienstleister ein Mitverschulden nachzuweisen ist. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten und/oder Verzögerungen der Auftragserfüllung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für diesen Fall behält sich der Dienstleister die Geltendmachung von (Regress-) Ansprüchen vor.

    4.9 Für die Erstellung von Sachverständigengutachten gilt, dass der Dienstleister das Gutachten in zweifacher Ausfertigung zur Verfügung stellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt. Mündliche Erklärungen, Abreden und Auskünfte sind unverbindlich.


    5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
    5.1
    Der vertraglich vereinbarte Vergütungsanspruch ist nach Auftragsdurchführung bzw. nach Vorlage bzw. Erhalt der Gebührenrechnung sofort, bzw. bei Angabe eines Fälligkeitstermins auf der Rechnung zu dem darin angegebenen Termin ohne Abzug zur Zahlung fällig.

    5.2 Ist der Auftraggeber mit der Begleichung der Rechnung in Verzug, stehen dem Dienstleister vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens, die gesetzlichen Verzugszinsen nach Basiszinssatz gem. § 288 BGB zu.

    5.3 Barauslagen und besondere Kosten, die dem Dienstleister auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers entstehen und nicht von dem schriftlichen Auftrag umfasst sind, gehen in voller Höhe zu Lasten des Auftraggebers.

    5.4 Lohn- und Materialkostenerhöhungen Dritter, auf die der Dienstleister keinen Einfluss hat, gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern ein Festpreis nicht schriftlich vereinbart worden ist.

    5.5 Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.

    5.6 Für die Berechnung der Leistungen wird die jeweils gültige Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der abschließenden Durchführung des Auftrages gesondert ausgewiesen und zusätzlich zum Auftragsentgelt erhoben.

    5.7 Eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten und rechtskräftig festgestellt.

    5.8 Der Dienstleister kann von dem Auftraggeber Kostenvorschüsse fordern. Teilrechnungen können entsprechend der erbrachten Leistungen des Dienstleisters erstellt werden und sind sofort fällig, soweit sich aus der Rechnung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Ist der Auftraggeber mit der Begleichung von Teilrechnungen trotz erfolgter Mahnung und Nachfristsetzung des Dienstleisters im Verzug, so ist der Dienstleister berechtigt, die weitere Ausführung des Auftrages zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

    Befindet sich der Auftraggeber mit der Begleichung der Rechnung in Zahlungsverzug, so kann der Dienstleister vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen.

    5.9 Sollten dem Dienstleister Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Auftraggeber nicht mehr kreditwürdig ist, so ist der Dienstleister berechtigt, Kostenvorschüsse zu verlangen. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nur teilweise nach, kann der Dienstleister nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

    5.10 Bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung bleiben die Expertise, die im Zuge der Ermittlung gewonnenen Kenntnisse oder sonstige bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen im Eigentum des Dienstleisters und dürfen bis zu diesem Zeitpunkt Dritten nicht zugänglich gemacht werden.


    6. Vertragsdauer und Kündigung
    6.1
    Die von dem Dienstleister genannten Auftragsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Einhaltung ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.

    6.2 Werden verbindliche oder unverbindliche Lieferfristen oder Liefertermine überschritten, kommt der Dienstleister erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Erbringung der Leistung gesetzt und der Dienstleister die Verzögerung zu vertreten hat. Bei höherer Gewalt oder bei anderen unvorhersehbaren, nicht zu vertretenen Hindernissen tritt Verzug der Leistung nicht ein. Neben der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz des Verzugsschadens verlangen, soweit dem Dienstleister Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Auftraggebers nachgewiesen wird. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder kommt der Auftraggeber nicht seinen ihm obliegenden Mitwirkungspflichten zur Durchführung des Auftrages nach, ist der Dienstleister seinerseits berechtigt, Schadenersatz geltend zu machen.

    6.3 Beide Vertragsparteien können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich und unter Angabe des wichtigen Grundes kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Eine ordentliche Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen, außer im Vertrag sind anderweitige Bestimmungen getroffen.

    Ein wichtiger Grund, der den Auftraggeber zur Kündigung berechtigt, liegt dann und in diesem vergleichbaren Fällen vor, wenn der Dienstleister auch nach vorheriger vergeblicher Abmahnung durch den Auftraggeber gegen seine Dienstleisterpflichten grob verstößt. Ein wichtiger Grund, der den Dienstleister zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere und in vergleichbaren Fällen dann vor, wenn seitens des Auftraggebers die notwendige Mitwirkung verweigert wird, wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall oder in Schuldnerverzug gerät.

    6.4 Wird der Vertrag aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der Dienstleister zu vertreten hat, kann der Dienstleister eine Vergütung für die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachte Teilleistung nur insoweit verlangen, als diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar ist. In den anderen Fällen, in denen der Dienstleister die Kündigung aus wichtigem Grund nicht zu vertreten hat, steht dem Dienstleister der Vergütungsanspruch in der vereinbarten Höhe zu, soweit ein Fest-/ oder Pauschalpreis vereinbart war. Soweit eine Vergütung zu dem Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht vereinbart war, steht dem Dienstleister ein Anspruch auf Vergütung in Höhe des geltenden Tagessatzes bzw. der Tagessätze des Dienstleisters für die bereits erbrachte Leistung und für die noch nicht erbrachte Leistung eine angemessene Entschädigung in Höhe von 50 % des geltenden Tagessatzes für die Dauer der voraussichtlichen Arbeitszeit unter Berücksichtigung etwaig ersparter Aufwendungen zu, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren vertraglichen Arbeitsanfall oder höhere ersparte Aufwendungen nach.

    6.5 Soweit dem Auftraggeber ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die unter Ziff. 4.1 genannten Änderungen und/oder Erweiterungen des Auftrags des bestimmten Arbeitsauftrages nicht zugemutet werden kann, hat dieser ein Rücktrittsrecht. Der Auftraggeber hat in diesem Falle die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung gem. Ziff. 6.4 Abs.2 zu bezahlen.

    6.6 Besteht bei Durchführung des Auftrags eine Gefahr für Leib und Leben eines Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters, so ist der Dienstleister berechtigt, den Auftrag abzulehnen. Die bis dahin angefallenen Kosten sind vom Auftraggeber zu erstatten.


    7. Gewährleistung
    7.1
    Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Dienstleister die Erbringung der individualvertraglich vereinbarten Leistung schuldet und es dem Auftraggeber obliegt, auf Grundlage der Leistung oder Prüf- und Bewertungsergebnisse eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen.

    7.2 Bei Auftreten von Mängeln innerhalb der Gewährleistung steht dem Dienstleister das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Nacherfüllung zu. Das Verlangen des Auftraggebers auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Dem Dienstleister ist eine Frist von 4 Wochen einzuräumen. Ist die Lieferung/ Leistung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben.

    Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, hat der Auftraggeber das Recht nach seiner Wahl, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verlangen. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu. Sofern der Dienstleister die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber ebenfalls nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

    7.3 Offensichtliche Mängel müssen vom Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, jedoch innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, schriftlich und unter genauer Bezeichnung des Mangels geltend gemacht werden, soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, bei natürlichen Personen spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Sache.

    7.4 Bei Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz unberührt.

    7.5 Erhebt der Auftraggeber vor oder nach der Abnahme der (Werk-)Leistung- insbesondere nach Erstellung eines Sachverständigengutachtens- Beanstandungen an der erbrachten Leistung (Mängelrüge), dann hat der Auftraggeber den für Prüfung, Untersuchung und Stellungnahme erforderlichen Aufwand des Sachverständigen nach den vertraglich vereinbarten Abrechnungssätzen zu vergüten, wenn sich die Beanstandungen als unberechtigt erweisen.


    8. Haftung
    8.1
    Der Dienstleister haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Ersatzpflicht von Dienstleister auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

    8.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (8.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

    8.3 Der Dienstleister haftet nicht für natürlichen, in der Art des Gutes begründeten Verderb, Schwund, Verfall oder sonstige Verschlechterungen, dessen Beginn oder Ursache direkt oder indirekt mit dem bereits eingetretenen Schadensfall in Verbindung gebracht werden kann, oder bereits vorher begonnen hat.

    8.4 Die Haftung für mittelbare Folgeschäden einschließlich vertragstypischer Folgeschäden ist ausgeschlossen.

    8.5 Im Übrigen ist die Haftung des Dienstleisters auf einen Maximalbetrag in Höhe von EUR 2.500,00 je Auftrag beschränkt, unabhängig von der Anzahl der Anspruchsberechtigten, es sei denn der Dienstleister, der gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfe hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Ist eine darüber hinausgehende Haftung denkbar, kann diese gegen zusätzliches Entgelt vereinbart werden.

    8.6 Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die der Dienstleister aufkommen muss, unverzüglich dem Dienstleister schriftlich anzuzeigen.

    8.7 Soweit Schadensersatzansprüche gegen den Dienstleister ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick für die persönliche Haftung der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters.

    8.8 Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist nach § 634 a BGB unterliegen, verjähren nach drei Jahren ab Eingang des Gutachtens/der Leistung beim Auftraggeber

    9. Verschwiegenheitspflicht
    Der Dienstleister verpflichtet sich, während der Dauer des Dienstverhältnisses und auch nach deren Beendigung, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren.


    10. Gerichtsstand
    10.1 Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.

    10.2 Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Inlandskunden und Auslandskunden gleichermaßen.

    10.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist ausschließlich der Sitz des Dienstleisters.


    11. Sonstige Bestimmungen
    11.1 Hat der Dienstleister zum Zwecke der Auftragserfüllung Sachen und Unterlagen des Auftraggebers in Besitz genommen, so sind diese nach Beendigung des Auftrags vom Auftraggeber zurückzunehmen. Erfolgt keine unmittelbare Zurücknahme, so ist der Dienstleister nur zu einer Aufbewahrung der Sachen und Unterlagen für die Dauer von zwei Monaten nach Leistungserbringung verpflichtet. Während dieser Zeit hat der Dienstleister nur für die Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

    11.2. Nach Ablauf von zwei Monaten kann der Dienstleister über die in seinem Besitz befindlichen Sachen und Unterlagen frei verfügen. Entsorgungskosten gehen dabei zu Lasten des Auftraggebers.

    11.3 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Dienstleister personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes für eigene Zwecke speichert und verarbeitet.


    12. Salvatorische Klausel
    Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass innerhalb der Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil wirksam ist oder der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke sind die Parteien verpflichtet, eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Interessen gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.