• AGBs Allgemein
  • ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

    (Stand Januar 2024)
    für Dienstleistungen bezüglich bauüberwachende sowie bauleitende Leistungen
    GUSPAF GmbH
    Vinckeweg 19
    47119 Duisburg

    Telefon: +49 (0) 2066 - 467 39 27
    E-Mail: info@guspaf.de

    1. Allgemeines
    Nachfolgende Bedingungen verstehen sich als Zusatz zu den jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GUSPAF GmbH (nachfolgend: Bauleiter) für Dienstleistungen und ergänzen die speziellen Gegebenheiten der Bauüberwachung und Baubegleitung. Dieser Zusatz ist bei allen Beratungen, Angeboten und sonstigen Leistungen des Bauleiters gültig und bindend. Ergänzend finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der GUSPAF GmbH Anwendung.

    Für die erteilten Aufträge gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht andere Absprachen ausdrücklich schriftlich durch den Bauleiter getroffen sind.

    Diese Bedingungen sind auf das Zustandekommen und die Ausführung aller Aufträge an bzw. Angebote von dem Bauleiter in Bezug auf (Schiff-) Bauprojekte anwendbar, wie auch auf all dasjenige, was aus Anlass oder im Zusammenhang mit diesen Aufträgen eintreten sollte.

    1.2. Davon abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers (nachfolgend: Bauherr) werden nur Vertragsinhalt, wenn Bauleiter diese ausdrücklich schriftlich bestätigt und anerkennt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl für Folgeaufträge, als auch für ständige Geschäftsbeziehungen. Der Bauherr erklärt sich durch die Erteilung des Auftrags mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftbedingungen des Bauleiters einverstanden.

    1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auf Wunsch jederzeit von dem Bauleiter übersandt.


    2. Vertragsgegenstand
    2.1. Die Leistungen des Bauleiters umfassen insbesondere die Leitung von Schiffsbau- und umbaumaßnahmen (Objekt- und Bauüberwachung). Dies beinhaltet insbesondere die Überwachung der Ausführung von Arbeiten am Objekt mit der Übereinstimmung von Bauplänen, Ausführungsplänen und -zeichnungen, Leistungsbeschreibungen sowie den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) und der ADN, das Koordinieren der an dem Objekt fachlich Beteiligten, die Überwachung und Detailkorrektur von einzubauenden Maschinenteilen o.ä., das Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes in Abstimmung der fachlich beteiligten Personen, Führen eines Bautagebuchs, gemeinsames Aufmass mit den bauausführenden Unternehmen, Abnahmen der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und ggf. Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln und deren Beseitigung, Rechnungsprüfung, baubegleitende Kostenkontrolle, Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Dokumente (Revision), z.B. Prüfprotokolle, ggf. Überwachung der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistung festgestellten Mängel.

    2.2 Art und Umfang der Leistungen des Bauleiters richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen, wobei immer -vorbehaltlich ausdrücklicher gesonderter Vereinbarungen die im Zeitpunkt der Besichtigung und/oder Prüfung geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Maßgeblich für den konkreten Umfang und die konkrete Ausgestaltung des Rechtsgeschäfts ist die schriftliche individualvertragliche Auftragbestätigung. Änderungen, Ergänzungen, mündliche Nebenabreden, Zusicherungen, Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien jedweder Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

    2.3 Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel.


    3. Zustandekommen des Vertrages
    3.1 Die Annahme des Auftrags ist für den Bauleiter erst dann verbindlich und wirksam, wenn er schriftlich von dem Bauleiter bestätigt wurde. Teilleistungen sind möglich. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Änderungen und/ oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, sind diese vorab zusätzlich schriftlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren.


    4. Rechte und Pflichten des Bauleiters
    4.1 Der Bauleiter ist verpflichtet, seine vertraglichen Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Bautechnik zu erbringen.

    4.2 Im Rahmen der vereinbarten Leistungen hat der Bauleiter die Pflicht, den Bauherrn, soweit dies erforderlich ist, über alle bei der Durchführung seiner Aufgabe wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten. Wenn erkennbar wird, dass die erwarteten Baukosten überschritten werden, ist der Bauleiter verpflichtet, den Bauherrn zu benachrichtigen. Auf Verlangen hat der Bauleiter über die entstandenen und noch zu erwartenden Kosten Auskunft zu erteilen.

    4.3 Nach Beendigung der Leistungen des Bauleiters und nach deren Honorierung kann der Bauherr verlangen, dass ihm die an den Bauleiter übergebenen Bauvorlagen ausgehändigt werden. Der Bauleiter ist berechtigt, Zeichnungen und Akten jederzeit dem Bauherrn auszuhändigen. Vor der Vernichtung wird er sie dem Bauherrn anbieten. Er ist nicht verpflichtet, diese länger als 5 Jahre aufzubewahren.

    4.4 Soweit es seine Aufgabe erfordert, ist der Bauleiter berechtigt und verpflichtet, die Rechte des Bauherrn zu wahren, insbesondere hat er den am Bau Beteiligten die notwendigen Weisungen zu erteilen. Finanzielle Verpflichtungen für den Bauherrn darf er nur eingehen, wenn Gefahr im Verzug und das Einverständnis des Bauherrn nicht zu erlangen ist.

    4.5 Der Bauherr wählt nach den Vorschlägen des Bauleiters die Unternehmer für die Ausführung und Leistungen aus und entscheidet über die Vergabe.


    5. Rechte und Pflichten des Bauherrn
    5.1 Der Bauherr hat alle Voraussetzungen zu schaffen, um eine schnelle und reibungslose Leistungserbringung durch den Bauleiter zu ermöglichen.

    5.2 Dem Bauleiter ist in dem geforderten Umfang uneingeschränkt Zutritt und Einsicht zu gewähren.

    Für die Durchführung der Aufgaben und Tätigkeiten des Bauleiters sind notwendige Informationen, Zeichnungsunterlagen etc. von dem Bauherrn rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Bauherr hat dem Bauleiter sämtliche das Bauvorhaben betreffende Rechnungen zu übergeben.

    5.3 Der Bauherr wird dem Bauleiter vor Beginn seiner Tätigkeiten über Sicherheitsgefahren unterrichten und alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um eine sichere Tätigkeit der für den Bauleiter tätigen Personen und die Einhaltung aller gesetzlichen und sonstigen Sicherheitsbestimmungen zu gewährleisten.

    5.4 Der Bauherr ist verpflichtet, die Durchführung der Bauaufgabe zu fördern. Insbesondere muss er alle anstehenden Fragen unverzüglich entscheiden und erforderliche Genehmigungen so schnell wie möglich herbeiführen.

    5.5 Für die dem Bauleiter übergebene Planung, für deren Vollständigkeit und Mangelfreiheit haftet ausschließlich der Bauherr.

    5.6 Weisungen für die am Bau Beteiligten erteilt der Bauherr nur, wenn hierzu das ausdrückliche Einvernehmen des Bauleiters vorliegt.

    5.7 Der Bauherr nimmt nach der Fertigstellung des Bauvorhabens, auch einzelner Teile, die Leistungen der von ihm beauftragten Ausführenden im Einvernehmen mit dem Bauleiter ab.

    5.8 Der Bauherr darf die vom Bauleiter gefertigten Unterlagen nur für den vereinbarten Zweck verwenden.


    6. Vergütung und Zahlungsbedingungen
    6.1 Der vertraglich vereinbarte Vergütungsanspruch ist nach Auftragsdurchführung bzw. nach Vorlage bzw. Erhalt der Gebührenrechnung sofort, bzw. bei Angabe eines Fälligkeitstermins auf der Rechnung zu dem darin angegebenen Termin ohne Abzug zur Zahlung fällig.

    6.2 Ist der Bauherr mit der Begleichung der Rechnung in Verzug, stehen dem Bauleiter vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens, die gesetzlichen Verzugszinsen nach Basiszinssatz gem. § 288 BGB zu.

    6.3 Barauslagen und besondere Kosten, die dem Bauleiter auf ausdrücklichen Wunsch des Bauherrn entstehen und nicht von dem schriftlichen Auftrag umfasst sind, gehen in voller Höhe zu Lasten des Bauherrn.

    6.4 Mehrere Bauherren haften als Gesamtschuldner.

    6.5 Für die Berechnung der Leistungen wird die jeweils gültige Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der abschließenden Durchführung des Auftrages gesondert ausgewiesen und zusätzlich zum Auftragsentgelt erhoben.

    6.6 Eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

    6.7 Der Bauleiter kann von dem Bauherrn Kostenvorschüsse bzw. Abschlagszahlungen fordern.

    Teilrechnungen können entsprechend der erbrachten Leistungen des Bauleiters nach bestimmten Leistungsphasen/ Baufortschritt oder gemäß einem gesondert vereinbarten Zahlungsplan erstellt werden und sind sofort fällig, soweit sich aus der Rechnung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Ist der Bauherr mit der Begleichung von Teilrechnungen trotz erfolgter Mahnung und Nachfristsetzung des Bauleiters im Verzug, so ist der Bauleiter berechtigt, die weitere Ausführung des Auftrages zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

    Befindet sich der Bauherr mit der Begleichung der Rechnung in Zahlungsverzug, so kann der Bauleiter vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen.

    6.8 Sollten dem Bauleiter Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Bauherr nicht mehr kreditwürdig ist, so ist der Bauleiter berechtigt, Kostenvorschüsse zu verlangen. Kommt der Bauherr seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nur teilweise nach, kann der Bauleiter nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

    6.9 Bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung bleiben die Prüfprotokolle und die im Rahmen der Bauüberwachung und -leitung gewonnenen Kenntnisse oder sonstige bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen im Eigentum des Bauleiters und dürfen bis zu diesem Zeitpunkt Dritten nicht zugänglich gemacht werden.


    7. Vertragsdauer und Kündigung
    7.1 Beide Vertragsparteien können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich und unter Angabe eines wichtigen Grundes kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Eine ordentliche Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen, außer im Vertrag sind individualvertraglich anderweitige Bestimmungen getroffen.

    7.2 Wird aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der Bauleiter zu vertreten hat, so steht dem Bauleiter eine Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachte Leistung zu.

    7.3 In den anderen Fällen, in denen der Bauleiter die Kündigung aus wichtigem Grund nicht zu vertreten hat, steht dem Bauleiter der Vergütungsanspruch in der vereinbarten Höhe zu, soweit ein Fest-/ oder Pauschalpreis vereinbart war. Soweit eine Vergütung zu dem Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht vereinbart war, steht dem Bauleiter ein Anspruch auf Vergütung in Höhe des geltenden Tagessatzes bzw. der Tagessätze des Bauleiters für die bereits erbrachte Leistung und für die noch nicht erbrachte Leistung eine angemessene Entschädigung in Höhe von 50 % des geltenden Tagessatzes für die Dauer der voraussichtlichen Arbeitszeit unter Berücksichtigung etwaig ersparter Aufwendungen zu, es sei denn, der Bauherr weist einen geringeren vertraglichen Arbeitsanfall oder höhere ersparte Aufwendungen nach.

    7.4 Besteht bei Durchführung des Auftrags eine Gefahr für Leib und Leben des Bauleiters oder seiner Erfüllungsgehilfen insbesondere aufgrund nicht vorhandener Sicherheitsmaßnahmen i.S. der Ziff. 5.3 und ist der Bauherr nicht bereit für deren Einhaltung Sorge zu tragen, so ist der Bauleiter berechtigt, den Auftrag abzulehnen. Die bis dahin angefallenen Kosten sind vom Bauherrn zu erstatten.


    8. Gewährleistung
    8.1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Bauleiter die Erbringung der individualvertraglich vereinbarten Leistung schuldet und den Bauherrn über etwaige Abweichungen der Bauplanung informiert, die sich während der Bauphasen ergeben. Es obliegt dem Bauherrn auf Grundlage der Bewertung und der Umsetzungsvorschläge des Bauleiters eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen.

    8.2 Der Bauleiter leistet für etwaige Mängel an Auftragsergebnissen zunächst nach eigener Wahl Gewährleistung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Das Verlangen des Bauherrn auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Dem Bauleiter ist eine Frist von mindestens 4 Wochen einzuräumen. Schlägt die Nachbesserung bzw. Neuherstellung trotz mindestens zweier Nacherfüllungsversuche fehl, kann der Bauherr Minderung oder Rücktritt sowie Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung gem. Ziff.9 verlangen.

    Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Bauherrn kein Rücktrittsrecht zu. Sofern der Bauleiter die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Bauherr ebenfalls nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

    8.3 Erhebt der Bauherr vor oder nach der Abnahme des Werkes Beanstandungen an der erbrachten Leistung (Mängelrüge), dann hat der Bauherr den für Prüfung, Untersuchung und Stellungnahme erforderlichen Aufwand des Bauleiters nach den vertraglich vereinbarten Abrechnungssätzen zu vergüten, wenn sich die Beanstandungen als unberechtigt erweisen.


    9. Haftung
    9.1 Der Bauleiter haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Ersatzpflicht von Bauleiter auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

    9.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (9.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

    9.3 Die Haftung für mittelbare Folgeschäden einschließlich vertragstypischer Folgeschäden ist ausgeschlossen.

    9.4 Im Übrigen ist die Haftung des Bauleiters auf einen Maximalbetrag in Höhe von EUR 2.500 je Auftrag beschränkt, unabhängig von der Anzahl der Anspruchsberechtigten, es sei denn der Bauleiter, der gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfe hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Ist eine darüber hinausgehende Haftung denkbar, kann diese vor Auftragsbeginn gegen zusätzliches Entgelt vereinbart werden.

    9.5 Soweit Schadensersatzansprüche gegen den Bauleiter ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick für die persönliche Haftung der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Bauleiters.


    10. Verschwiegenheitspflicht
    10.1 Der Bauleiter verpflichtet sich, sämtliche Informationen bezüglich der geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten des Bauherrn vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des erteilten Auftrages zu verwenden und an Dritte weiterzugeben.


    11. Gerichtsstand
    11.1 Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.

    11.2 Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Inlandskunden und Auslandskunden gleichermaßen.

    11.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist ausschließlich der Sitz des Bauleiters.


    12. Salvatorische Klausel
    Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass innerhalb der Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil wirksam ist oder der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke sind die Parteien verpflichtet, eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Interessen gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.